E = Eigentum

 

Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung wird der Käufer umgangssprachlich Eigentümer, indem er Eigentum erwirbt. Der genaue Ablauf der Eigentumsübertragung ist jedoch etwas komplexer.

Durch den schuldrechtlichen Kaufvertrag ist die Vorarbeit des Eigentum-Erwerbs geleistet. Die tatsächliche Eigentumsübertragung geschieht jedoch durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bzw. der tatsächlichen Eintragung ins Grundbuch, die an die Kaufpreiszahlung gebunden ist.

Sobald der neue Eigentümer im Grundbuch steht und der Käufer den Kaufpreis bezahlt hat, geht das Objekt auf den Käufer dinglich über. Mit der Eigentumsübertragung gehen damit alle Rechten und Pflichten auf den Käufer über. Der Eigentümer hat bspw. nun das Recht, die Eigentumswohnung als Kapitalanlage zu nutzen und dafür Mietzahlungen vom Mieter zu erhalten. Eine Pflicht ist jedoch jetzt auch, im Winter bspw. den Bordstein von Glätte zu entfernen.

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet unabhängig davon, drei Eigentumsformen:

 

a) Alleineigentum

Kauft ein Verbraucher eine Eigentumswohnung, so hat dieser das Recht, alleine über die gekaufte Immobilie zu bestimmen. Die Wohnung gehört dem Käufer alleine.

 

b) Miteigentum nach Bruchteilen

Jedem Miteigentümer steht ein bestimmter quotenmäßiger Bruchteil an der Sache zu. Die Sache gehört demnach mehreren Personen zu ggf. unterschiedlich großen Anteilen.

Bei einer Eigentumswohnung beschreibt der Miteigentumsanteil bspw. zu wie viel Bruchteilen der einzelne Wohnungseigentümer am gesamten Grundstück und am Gemeinschaftseigentum beteiligt ist. Die Höhe der Miteigentumsanteile wird in der Teilungserklärung und im Grundbuch festgehalten.

 

c) Gesamthandseigentum

Bei dem Gesamthandseigentum gehört die Sache zu einer gesamthänderisch gebundenen Vermögensmasse. Mehrere Personen haben hier gemeinschaftlich Eigentum an einer Sache.

 

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