Einfach erklärt von Citybau
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert das Wegerecht als Recht, sich über ein fremdes Grundstück, über z. B. einen Weg oder Durchgang, sich legal Zugang zu dem eigenen Grundstück zu verschaffen §917 BGB.
Beispielsweise kann eine Dienstbarkeit eingeräumt werden, wenn ein Nachbargrundstück die einzige Zufahrt zu einem anderen Grundstück bietet. Da nicht alle Grundstücke durch einen öffentlichen Weg erschlossen sind und damit eine notwendige Verbindung fehlt, kann der Eigentümer eines nicht erschlossenen Grundstücks von seinem Nachbarn dieses Wegerecht fordern.
Das Wegerecht gilt im Normalfall so lange, bis der Mangel aufgehoben ist bzw. bis eine erforderliche Verbindung zu dem Grundstück hergestellt wurde.
Wird ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen, spricht man von einer Grunddienstbarkeit. Diese finden sich in der zweiten Abteilung des Grundbuches. Hierbei benötigt es für die Eintragung der Dienstbarkeit einen Notar.
Ebenfalls ist es auch möglich, ein Wegerecht durch eine privatschriftliche Einigung zu vereinbaren. Diese privatschriftliche Einigung ist jedoch unüblich, da bei einem Grundstücksverkauf die Dienstbarkeit nicht auf den neuen Eigentümer übergeht.
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