Degressive Abschreibung 2024 für Wohngebäude

Der Bundesrat hat dem "Wachstumschancengesetz" zugestimmt, das Steuerentlastungen für Kapitalanleger und Bürokratieabbau für Unternehmen vorsieht.

Das Gesetz, das nach langen Diskussionen zwischen Union und Ampelkoalition verabschiedet wurde, soll Entlastungen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro bringen. Es beinhaltet u.a. günstigere Abschreibungsmöglichkeiten und eine Forschungszulage.

 

Degressive Abschreibung – eine Übersicht über die Bedingungen

 

Die Bedingungen für die zeitlich begrenzte degressive Abschreibung sind wie folgt, wie sie im Gesetzentwurf für einen neuen § 7 Abs. 5a EStG vorgesehen sind:

 

  • Degressive AfA für Kapitalanleger in Höhe von 5 % , für 6 Jahre lang befristet
    (Im ersten Jahr können fünf Prozent der Kosten für die Anschaffungskosten steuerlich abgezogen werden. Danach können jedes Jahr, insgesamt für sechs Jahre lang, weitere fünf Prozent von dem verbleibenden Wert abgezogen werden).
  • Degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu errichtete oder im Jahr der Fertigstellung erworbenen Wohngebäude und Wohnungen.
  • Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich.
  • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss innerhalb des Zeitraums vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2029 liegen.
  • Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtskräftig abgeschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

 

> Das Wachstumschancengesetz und die damit verbundene neue degressive Abschreibung ermöglichen es, dass alle Neubauprojekte von Citybau, Neubauprojekt Faberweg 14 in Kirchheim Teck, Neubauprojekt W45 in Nürtingen und das Neubauprojekt TEINS in Lichtenwald, sich für die degressive Abschreibung qualifizieren.


+++ Kapitalanleger können somit beim Kauf einer Eigentumswohnung in diesen Objekten,
die degressive Abschreibung anwenden und von den Vorteilen profitieren +++

Stand: 22.03.2024

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