D = Dienstbarkeit
Eine "Dienstbarkeit" ist ein dingliches Recht, das in das Grundbuch eingetragen wird. Es berechtigt den Inhaber einer Dienstbarkeit, bestimmte Rechte an einem anderen Grundstück auszuüben, ohne selbst Eigentümer des Grundstücks zu sein. Die Dienstbarkeit begründet also ein beschränktes dingliches Recht an einer fremden Sache.
Die rechtlichen Grundlagen für die Dienstbarkeit finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den Paragrafen 785 ff. BGB.
Diese Paragrafen regeln die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Einräumung einer Dienstbarkeit. Eine Dienstbarkeit kann in verschiedenen Formen auftreten, wie beispielsweise ein Durchgangsrecht, ein Recht zur Nutzung einer Zufahrt bzw. ein Wegerecht oder ein Recht zur Nutzung von Wasser oder Strom.
Die Dienstbarkeit wird im Grundbuch eingetragen und ist damit für alle Beteiligten verbindlich und öffentlich bekannt.
Wenn eine Dienstbarkeit eingeräumt wurde, kann sie nur mit Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks gelöscht werden.
Die Eigentümer einer Sache sind immer verpflichtet, die Dienstbarkeit zu dulden oder zu unterlassen. Werden diese Rechte verwehrt, kann der Begünstigte Schadenersatz verlangen.
Folgende Nutzungsrechte lassen sich an Grundstücken nach Bürgerlichem Gesetzbuch differenzieren:
-Grunddienstbarkeiten
-Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
-Nießbrauch
Dienstbarkeiten sind in der zweiten Abteilung des Grundbuches zu finden. Hier sind ebenfalls sämtliche eintragungsfähige Tatsachen eines Grundstückes gelistet wie Vormerkungen, Widersprüche oder relative Veräußerungsverbote.