Einfach erklärt von Citybau
Die Auflassungsvormerkung ist ein rechtlicher Begriff im Immobilienwesen, der auf den Prozess des Eigentumsübergangs hinweist.
Um rechtlich Eigentum zu erwerben, benötigt es neben dem Kaufvertrag, einer Einigung (Auflassung nach § 925 Absatz 1 BGB) zwischen Käufer und Verkäufer. Diese Einigungserklärung (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit, vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Üblicherweise ist der Notar diese zuständige Stelle. Erst wenn die Auflassung im Grundbuch eingetragen ist, ist der neue Käufer auch der neue Eigentümer. Davor muss jedoch der Kaufpreis bezahlt werden und es kann viel Zeit vergehen, bis die Auflassung vom Grundbuchamt eingetragen wird.
Die sogenannte Auflassungsvormerkung erfolgt daher schon direkt nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags durch beide Parteien und wird rasch ins Grundbuch eingetragen (2-3 Wochen). Es handelt sich um eine Eintragung in Grundbuchabteilung II, die potenzielle andere Käufer darüber informiert, dass eine Immobilie bereits verkauft werden soll. Die Auflassungsvormerkung dient vor Kaufpreiszahlung als Schutz für den Käufer, da sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie anderweitig verkauft oder belastet, während der eigentliche Eigentumswechsel noch nicht vollzogen ist. Dies ermöglicht es dem Käufer, sich auf den Kauf vorzubereiten, Finanzierungen zu regeln und weitere Schritte einzuleiten, um den endgültigen Eigentumsübergang reibungslos zu gestalten. Die Auflassungsvormerkung ist somit ein wichtiges Instrument, um die Rechte und Interessen der Parteien im Immobilientransaktionsprozess zu wahren.
Zusammenfassend kann man sagen, dass die Auflassungsvormerkung dem Käufer, bspw. einer Eigentumswohnung, ein besonderes Vorrecht bei der Übertragung des Eigentums einräumt und ihn vor ungewollten Übertragungen schützt und absichert.
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